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Katzenschutzverordnung

Kurzbeschreibung

Für Katzen gelten die tierschutzrechtlichen Vorschriften.

Ergänzend wurde durch den Kreis Minden-Lübbecke eine Katzenschutzverordnung erlassen, die am 13.02.2023 in Kraft getreten ist. Sie gilt im gesamten Kreisgebiet und damit auch in der Gemeinde Hille.

Informationen zu der Katzenschutzverordnung erhalten Sie beim Kreis Minden-Lübbecke unter der Durchwahl 0571 807-24040.

Beschreibung

Katzenhalter, die ihren Katzen unkontrollierten Auslauf im Freien gewähren (Freigängerkatzen), sind demnach verpflichtet, sicherzustellen, dass

  • Freigängerkatzen, die älter als 12 Lebenswochen sind, mittels eines Mikrochips durch einen Tierarzt gekennzeichnet werden;
  • Katzen in einem der folgenden Haustierregister registriert sind:
    - TASSO e. V., Otto-Volger-Str. 15, 65843 Sulzbach
    - FINDEFIX Deutscher Tierschutzbund e. V., In der Raste 10, 53129 Bonn
  • Fortpflanzungsfähige Freigängerkatzen kastriert werden.

Auf Verlangen ist ein Nachweis über die durchgeführte Kennzeichnung und Registrierung vorzulegen.

  • Verordnung zum Schutz freilebender Katzen im Gebiet des Kreises Minden-Lübbecke (Katzenschutzverordnung)
  • Tierschutzgesetz (TierSchG)

Verstöße gegen die sich aus der Katzschutzverordnung ergebenden Verpflichtungen des Katzenhalters stellen eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einer Geldbuße von bis zu 1.000,00 EUR geahndet werden kann.

Eine zugelaufene Katze muss nicht zwingend ein herrenloser Streuner sein. Sie dürfen daher eine Katze, die häufig in Ihrem Garten zu Gast ist und angebotenes Futter gerne annimmt, nicht einfach behalten.

Da Katzen rechtlich als Sache gelten, sind Sie verpflichtet, eine zugelaufene Katze als Fundsache im Bürgerbüro der Gemeinde Hille zu melden und idealerweise das Tierheim Minden zu verständigen.