BIS: Suche und Detail

Fundsachen suchen / Verlust melden

Kurzbeschreibung

Verlust eines Objektes melden und die gefundenen Objekte in Erfahrung bringen

Beschreibung

Sie haben etwas verloren?

Sie können telefonisch oder per E-Mail erfragen, ob wir eine solche Fundsache erhalten haben.

Den Verlust eines Gegenstandes können Sie auch mit dem Online-Formular "Verlustanzeige" mitteilen.

Verluste werden vom Bürgerbüro auch telefonisch aufgenommen. Wenn die Person ihre Telefonnummer hinterlässt und der verlorene Gegenstand abgegeben werden sollte, wird die Person auch kontaktiert.

Wo werden die Fundsachen aufbewahrt?

Tiere wie Hunde, Katzen, Vögel und andere Kleintiere werden vom Tierschutzverein  Minden e. V. aufgenommen und von dort weiter vermittelt. Sie erreichen das Tierheim unter 0571 41109. Hierhin wenden Sie sich bitte auch, wenn Sie ein Tier im Gebiet der Gemeinde Hille gefunden haben.

Sonstige Fundgegenstände wie Schlüssel, Portemonnaies, Regenschirme, Taschen, Handys, Uhren, Schmuck, Brillen werden im Bürgerbüro sicher verwahrt.

Ansprüche des Finders / der Finderin

Der Finder bzw. die Finderin hat generell Ansprüche auf:

  • Eigentumserwerb nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist von sechs Monaten nach Anzeigenaufgabe, wenn der oder die Verlierende nicht bekannt wurde,
  • den Finderlohn in Höhe von fünf Prozent bis zu einem Wert von 500 Euro und zuzüglich drei Prozent bei einem Wert von über 500 Euro,
  • den Ersatz seiner bzw. ihrer etwaigen Aufwendungen, z. B. wenn Transportkosten nachgewiesen werden können.

Finder*innen, die Anspruch auf Eigentumserwerb erhoben haben, benachrichtigen wir nach Ablauf der 6-monatigen Aufbewahrungsfrist  über den Eigentumserwerb bzw. fordern sie schriftlich auf, die Fundsache innerhalb von vier Wochen abzuholen. 

Wird die Fundsache nicht abgeholt, geht das Recht an der Fundsache auf die Gemeinde Hille über.

Sollte der Fundgegenstand einem Verlierer bzw. einer Verliererin zugeordnet werden können, benachrichtigen wir diese Person umgehend.

Aufbewahrung der Fundsachen erfolgt für 6 Monate.

Zuständige Einrichtungen

Zuständige Kontaktpersonen