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Grundsteuer

Kurzbeschreibung

Die Grundsteuer ist eine Gemeindesteuer, die für den auf dem Gemeindegebiet liegenden Grundbesitz erhoben wird. Alle Grundstückseigentümer müssen jährlich Grundsteuer an ihre Gemeinde bezahlen.

Beschreibung

Die Grundbesitzabgaben sind je zu einem Viertel des Jahresbeitrages am 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11. eines jeden Jahres zu entrichten.

Die Grundsteuerbescheide sind Dauerbescheide und behalten so lange ihre Gültigkeit, bis im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben eine Änderung eintritt.

Die Grundsteuer wird erhoben für:

  • land- und forstwirtschaftliche Grundstücke (= Grundsteuer A)
  • alle anderen Grundstücke (= Grundsteuer B)

Sie ist eine Objektsteuer, denn sie bezieht sich auf das Grundstück. Wirtschaftliche Verhältnisse des Steuerpflichtigen bleiben bei ihrer Festsetzung unberücksichtigt.

Die Festsetzung erfolgt in zwei Stufen:

  1. Zunächst stellt das Finanzamt für jedes Grundstück einen Einheitswert fest. Hieraus ergibt sich der Grundsteuermessbetrag. Es erteilt daraufhin den Einheitswert- und Grundsteuermessbescheid (Grundlagenbescheid). Ereignisse, welche die Höhe der Grundsteuer beeinflussen könnten (zum Beispiel Grundstücksteilungen, Neubauten, Gebäudeabrisse), sind dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen.

  2. Der Grundsteuermessbetrag wird mit dem durch den Rat der Gemeinde Hille beschlossenen Hebesatz multipliziert und ergibt die zu zahlende Grundsteuer. Die Höhe der aktuellen Hebesätze wird in der Satzung über die Festsetzung der Steuerhebesätze für die Grund- und Gewerbesteuer in der Gemeinde Hille festgesetzt. Die Grundsteuer wird dann mit dem Grundbesitzabgabenbescheid (GBA) als Folgebescheid den Grundstückseigentümern in Zahlung gestellt. 

 

Eigentümerwechsel

In Fällen eines Eigentumswechsels wird ebenfalls zunächst das Finanzamt tätig, das heißt, es wird eine sogenannte Zurechnungsfortschreibung erfolgen, jedoch auch mit dem Stichtag 01.01. des auf den Eigentumswechsel folgenden Jahres. Mit diesem Termin beginnt die Grundsteuerpflicht des neuen Eigentümers. Der bisherige Eigentümer bleibt Steuerschuldner bis zu diesem Zeitpunkt.

Bei Einverständnis beider Vertragspartner kann die Umschreibung der Grundsteuer sowie der anderen Abgabenarten jedoch auch schon unterjährig erfolgen. Hierzu ist das Formular des „vorzeitigen Eigentümerwechsels“ aus dem Downloadbereich auf der rechten Seite auszufüllen und unterschrieben mit den ersten 3 Seiten des Kaufvertrags zurückzusenden. Diese Möglichkeit besteht jedoch nicht bei der Veräußerung von Teilflächen.

  • Der Hebesatz für die Grundsteuer A liegt seit 2017 bei 281 Prozent
  • Der Hebesatz für die Grundsteuer B liegt seit 2017 bei 499 Prozent

Zuständige Einrichtungen

Zuständige Kontaktpersonen