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Stundung von Forderungen

Kurzbeschreibung

Die Gemeinde Hille darf ihre Ansprüche an die Zahlungspflichtigen ganz oder teilweise stunden, wenn

  • die Einziehung bei Fälligkeit eine erhebliche Härte für die Zahlungspflichtigen bedeuten würde und
  • die Verwirklichung des Anspruchs durch die Stundung nicht gefährdet erscheint. 

Beschreibung

Eine Stundung wird nur auf schriftlichen Antrag gewährt. Dabei sind die Voraussetzungen für eine Stundung nachzuweisen. Die Gewährung einer Stundung kann von einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden. 

Eine erhebliche Härte liegt vor, wenn die Zahlungsfähigkeit durch das Zusammentreffen mehrerer Leistungen, geschäftlicher Schwierigkeiten, Krankheit und andere persönliche Notstände eingeschränkt ist. Die Voraussetzungen sind durch entsprechende Unterlagen nachzuweisen.

Für gestundete Beträge werden Zinsen erhoben. Nach § 238 Abs. 1 Abgabenordnung (AO) betragen diese 0,5 % für jeden vollen Monat (6 % pro Jahr).

Die Stundung sollte vor Fälligkeit der Forderung beantragt werden. Eine rückwirkende Stundung wird grundsätzlich nur im Ausnahmefall gewährt.

In diesem Fall sind bereits angefallene Mahngebühren / Säumniszuschläge vor Beantragung der Stundung zu begleichen.

Um eine Herabsetzung von Gewerbesteuervorauszahlungen zu erreichen, wenden Sie sich bitte an Ihr zuständiges Finanzamt und beantragen dort die Herabsetzung des Gewerbesteuermessbetrages für Zwecke der Vorauszahlungen. Das Finanzamt teilt daraufhin der Gemeinde Hille den neuen Gewerbesteuermessbetrag für Zwecke der Vorauszahlungen mit. Auf dieser Grundlage passt die Gemeinde Hille die Gewerbesteuervorauszahlungen entsprechend an.

Sie haben die Möglichkeit, einen Antrag auf Stundung gem. § 222 AO mit dem jeweiligen Formular im Bereich Downloads vorzunehmen.

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