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Osterfeuer / Brauchtumsfeuer

Kurzbeschreibung

Brauchtumsfeuer, wie  z. B. das Osterfeuer, müssen bei der zuständigen Behörde (Sachbereich 4.1 Sicherheit und Ordnung) gemeldet werden. 

Beschreibung

Die Meldung dient den Kommunen zur Prüfung, ob von dem Feuer eine Gefahr ausgehen könnte oder Schaden entstehen kann. Nach erfolgreicher Anzeige des Feuers, werden durch das zuständige Amt unterschiedliche, weitere Behörden informiert  (z. B. Umweltamt, Feuerwehr, Polizei).

Die Anmeldung eines Brauchtumsfeuers stellt eine Ausnahme zum generellen Verbot zum Verbrennen im Freien dar. Hierzu muss ein klarer  Bezug  zum  Brauchtum vorliegen. Dies umfasst ebenfalls einen zeitlichen Bezug.  Z. B. sind Osterfeuer nur innerhalb der Osterfeiertage erlaubt, d. h. nur Karsamstag, Ostersonntag oder Ostermontag.

  • Gesetz zum Schutz vor Luftverunreinigungen, Geräuschen und ähnlichen Umwelteinwirkungen (Landes-Immissionsschutzgesetz – LImschG), Zweiter Teil: Vorschriften für besondere Immissionsarten und Anlagensicherheit, Erster Abschnitt: Luftreinhaltung,  § 7 (Fn 18) Verbrennen im Freien
  • Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG)
    • § 39 Allgemeiner Schutz wild lebender Tiere und Pflanzen
    • § 67 Befreiungen
  • Landschaftsplan "Bastau-Niederung - Wickriede"
  • Landschaftsplan „Vom Mindenerwald zum Heisterholz“
  • Landschaftsplan "Bad Oeynhausen"
  • Verordnung zum Schutze von Landschaftsteilen im Landkreis Minden vom 19. Dezember 1968
  • Verordnung zum Schutz von Landschaftsteilen im Wiehengebirge und Wesergebirge im Gebiet der Kreise Lübbecke, Herford und Minden vom 26. März 1971
  • Ordnungsbehördliche Verordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Gebiet der Gemeinde Hille § 14 Brauchtumsfeuer
  • Vollständig ausgefüllte Anzeige über das Abbrennen eines Brauchtumsfeuers
  • Lageplan des Brennplatzes über TIM-Online
  • Ausnahmegenehmigung des Kreis-Umweltamts (falls Osterfeuer im Naturschutzgebiet/Landschaftsschutzgebiet liegt)

Folgende Regelungen sind beim Abbrennen eines Brauchtumsfeuers (Osterfeuers) zwingend zu beachten:

  • Brauchtumsfeuer sind vor ihrer Durchführung bei der örtlichen Ordnungsbehörde anzuzeigen.

  • Brauchtumsfeuer sind dadurch gekennzeichnet, dass eine in der Ortsgemeinschaft verankerte Glaubensgemeinschaft, Organisation, ein Verein oder eine nachbarschaftliche Gemeinschaft das Feuer unter dem Gesichtspunkt der Brauchtumspflege ausrichtet und das Feuer im Rahmen einer öffentlichen Veranstaltung für jedermann zugänglich ist.
    Im Falle einer nachbarschaftlichen Gemeinschaft sind die Daten und Unterschriften von mindestens vier Beteiligten Nachbar*innen notwendig.
    Personen eines gemeinsamen Haushaltes gelten nicht als Nachbar*innen!

  • Die Beteiligung einer verantwortlichen Person an mehreren Brauchtumsfeuern ist nicht gestattet.

  • Die Anzeige des Brauchtumsfeuers muss vollständig ausgefüllt werden und einen aussagekräftigen Lageplan mit den u.a. Mindestabständen enthalten. Handschriftliche Skizzen werden nicht akzeptiert, bitte nutzen Sie stattdessen TIM-Online (ein Internetangebot des Landes Nordrhein-Westfalen, um amtliche Karten bereitzustellen). Dort können Sie nach Eingabe der Adresse dann über das Tool „Messfunktion/Strecke messen“ Ihren Brennplatz einmessen.
    Unvollständig ausgefüllte/nicht aussagekräftige Anzeigeformulare werden zurückgewiesen.

  • Das Brauchtumsfeuer darf nur an einem Tag (Karsamstag, Ostersonntag oder Ostermontag) abgebrannt werden.

  • Verboten sind Feuer, die nicht der Brauchtumspflege dienen, sondern lediglich der Entsorgung von Pflanzen und Abfällen. Im Rahmen sog. Brauchtumsfeuer dürfen nur unbehandeltes Holz, laubfreier trockener Baum- und Strauchschnitt sowie sonstige Pflanzenreste verbrannt werden. Pflanzliche Abfälle, die in Gewerbebetrieben anfallen, dürfen im Rahmen eines Brauchtumsfeuers nicht verbrannt werden. Auch das Verbrennen von beschichtetem/behandeltem Holz (hierunter fallen auch Paletten, Schalbretter usw.) und sonstige Abfälle (z.B. Altreifen, Möbel, Plastikmüll) ist verboten. Andere Stoffe, insbesondere Mineralöle, Mineralölprodukte oder andere Abfälle dürfen weder zum Anzünden noch zur Unterhaltung des Feuers genutzt werden.

  • Das Brennmaterial muss in der Regel vor dem Verbrennen umgeschichtet und provisorisch mit einem geeigneten kleinmaschigen Schutzzaun umgeben werden, der verhindert, dass Kleintiere (z.B. Igel, Hasen, Kaninchen) in den Holzstoß gelangen. Um Nestbau und Brutbeginn von Vögeln zu verhindern, sind Abwehrmaßnahmen, wie z.B. flatternde Aluminiumbänder anzubringen. Fluchtwege für Tiere sind offen zu halten, indem das Feuer nur von einer Seite her angezündet wird.

  • Das Feuer darf bei starkem Wind nicht angezündet werden und ist bei einem aufkommenden starken Wind unverzüglich zu löschen.

  • Das Brauchtumsfeuer muss ständig von zwei Personen, davon eine über 18 Jahre alt, beaufsichtigt werden. Diese Personen dürfen den Verbrennungsplatz erst dann verlassen, wenn das Feuer und die Glut erloschen sind. Die Glut und die Asche sind zu übererden, so dass auch bei aufkommendem Wind sowohl Funkenflug als auch Geruchsbelästigung ausgeschlossen sind. Das Feuer darf bei starkem Wind nicht angezündet werden. Es ist bei aufkommendem starkem Wind unverzüglich zu löschen. Spätestens am folgenden Werktag nach der Veranstaltung sind die angefallenen Verbrennungsreste und Verunreinigungen fachgerecht zu beseitigen. Die Brandstelle ist wieder in den ursprünglichen Zustand zurück zu versetzen.

  • Der/Die Bürgermeister/in kann der/dem Veranstalter/in jederzeit Auflagen zum Schutz gegen schädliche Umwelteinwirkungen oder gegen allgemeine Gefahren, die vom Abbrennplatz ausgehen können, erteilen.

  • Das Osterfeuer muss folgende Mindestabstände einhalten:
    1. mindestens 100 m Abstand von zum Aufenthalt von Menschen bestimmten Gebäuden
    2. mindestens 25 m Abstand von sonstigen baulichen Anlagen
    3. mindestens 50 m Abstand von öffentlichen Verkehrsflächen (auch Mittellandkanal)
    4. mindestens 50 m Abstand von Wäldern
    5. mindestens 50 m Abstand von Wallhecken, Windschutzstreifen, Feldgehölzen, Gebüschen
    6. mindestens 10 m Abstand von befestigten Wirtschaftswegen
    7. mindestens 10 m Abstand von Gräben
    8. mindestens 50 m Abstand von besetzten Storchenhorsten
  • Das Osterfeuer darf eine Höhe von 3,00 m und einen Durchmesser von 6,00 m nicht übersteigen. Zusätzlich muss das Brauchtumsfeuer von einem 15 m breiten Ring umgeben sein, der frei ist von brennbaren Stoffen.

  • In Naturschutzgebieten und in den mit Landschaftsplänen ausgewiesenen Landschaftsschutzgebieten „Bastau-Niederung – Wickriede“ und „Vom Mindenerwald zum Heisterholz“ ist das Entfachen und Abbrennen von Feuern grundsätzlich untersagt. Eine Ausnahmegenehmigung von diesem Verbot kann nur in Aussicht gestellt werden aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses (z.B. bei in der Ortsgemeinschaft fest verankerten Vereinen, Glaubensgemeinschaften, Freiw. Feuerwehren). Eine solche kostenpflichtige Ausnahmegenehmigung ist beim Umweltamt des Kreises Minden-Lübbecke zu beantragen.
    Die erteilte Ausnahmegenehmigung ist bei der Anzeige des Osterfeuers bei der Gemeinde Hille als Anlage mit anzuhängen.
    Diese Abbrennorte werden gesondert kontrolliert!

  • Die Anzeige eines Brauchtumsfeuers entbindet die Verantwortlichen nicht von den allgemeinen Sorgfaltspflichten.

 

  • Anzeige über das Abbrennen eines Brauchtumsfeuers ausfüllen und inklusive des Lageplans über TIM-Online einreichen (schriftlich bis spätestens 17. März 2025)
  • Eine Ausnahmegenehmigung vom Feuer-Verbot in den mit Landschaftsplänen ausgewiesenen Landschaftsschutzgebieten „Bastau-Niederung – Wickriede“, „Vom Mindenerwald zum Heisterholz“ und „Bad Oeynhausen“ kann nur in Aussicht gestellt werden für ortsansässige, eingetragene Vereine/freiwillige Feuerwehren.
    Ein Antrag für eine solche Ausnahmegenehmigung ist beim Kreis-Umweltamt zu stellen.
  • Ab diesem Jahr erteilt der Kreis gerne unkompliziert und kostenfrei Ausnahmegenehmigungen bei größeren Veranstaltungen, wenn sie von Vereinen, Freiwilligen Feuerwehren oder Kirchen beantragt werden und einer breiten Öffentlichkeit zugänglich sind.
  • Der Antrag zur Ausnahmegenehmigung muss im Voraus beim Kreis-Umweltamt gestellt werden.
  • Bei erfolgreicher Prüfung wird eine Bescheinigung über die Anzeige eines Osterfeuers/Brauchtumsfeuers per Post zugeschickt. Diese ist der Anzeige bei der Gemeinde Hille beizufügen.

Die Gebühr für die Prüfung und gffs. Bescheinigung über die Anzeige Ihres Brauchtumsfeuers beträgt 100,- Euro und ist per Vorkasse zu zahlen. Eingetrage ortsansässige Vereine sind von dieser Gebühr befreit.

Zuständige Einrichtungen

Zuständige Kontaktpersonen