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Osterfeuer / Brauchtumsfeuer

Kurzbeschreibung

Brauchtumsfeuer, wie  z. B. das Osterfeuer, müssen bei der zuständigen Behörde (Sachbereich 4.1 Sicherheit und Ordnung) gemeldet werden. 

Beschreibung

Die Meldung dient den Kommunen zur Prüfung, ob von dem Feuer eine Gefahr ausgehen könnte oder Schaden entstehen kann. Nach erfolgreicher Anzeige des Feuers, werden durch das zuständige Amt unterschiedliche, weitere Behörden informiert  (z. B. Umweltamt, Feuerwehr, Polizei).

Die Anmeldung eines Brauchtumsfeuers stellt eine Ausnahme zum generellen Verbot zum Verbrennen im Freien dar. Hierzu muss ein klarer  Bezug  zum  Brauchtum vorliegen. Dies umfasst ebenfalls einen zeitlichen Bezug.  Z. B. sind Osterfeuer nur innerhalb der Osterfeiertage erlaubt, d. h. nur Karsamstag, Ostersonntag oder Ostermontag.

  • Gesetz zum Schutz vor Luftverunreinigungen, Geräuschen und ähnlichen Umwelteinwirkungen (Landes-Immissionsschutzgesetz – LImschG), Zweiter Teil: Vorschriften für besondere Immissionsarten und Anlagensicherheit, Erster Abschnitt: Luftreinhaltung,  § 7 (Fn 18) Verbrennen im Freien
  • Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG)
    • § 39 Allgemeiner Schutz wild lebender Tiere und Pflanzen
    • § 67 Befreiungen
  • Landschaftsplan "Bastau-Niederung - Wickriede"
  • Landschaftsplan „Vom Mindenerwald zum Heisterholz“
  • Landschaftsplan "Bad Oeynhausen"
  • Verordnung zum Schutze von Landschaftsteilen im Landkreis Minden vom 19. Dezember 1968
  • Verordnung zum Schutz von Landschaftsteilen im Wiehengebirge und Wesergebirge im Gebiet der Kreise Lübbecke, Herford und Minden vom 26. März 1971
  • Ordnungsbehördliche Verordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Gebiet der Gemeinde Hille § 14 Brauchtumsfeuer
  • Vollständig ausgefüllte Anzeige über das Abbrennen eines Brauchtumsfeuers
  • Lageplan des Brennplatzes über TIM-Online

Folgende Regelungen sind beim Abbrennen eines Brauchtumsfeuers (Osterfeuers) zwingend zu beachten:

Brauchtumsfeuer sind vor ihrer Durchführung bei der örtlichen Ordnungsbehörde anzuzeigen.

Brauchtumsfeuer sind dadurch gekennzeichnet, dass eine in der Ortsgemeinschaft verankerte Glaubensgemeinschaft, Organisation, ein Verein oder eine nachbarschaftliche Gemeinschaft das Feuer unter dem Gesichtspunkt der Brauchtumspflege ausrichtet und das Feuer im Rahmen einer öffentlichen Veranstaltung für jedermann zugänglich ist.
Im Falle einer nachbarschaftlichen Gemeinschaft sind die Daten und Unterschriften von mindestens vier beteiligten Nachbar*innen notwendig.
Personen eines gemeinsamen Haushaltes gelten nicht als Nachbar*innen!

 Die Beteiligung einer verantwortlichen Person an mehreren Brauchtumsfeuern ist nicht gestattet.

 Die Anzeige des Brauchtumsfeuers muss vollständig ausgefüllt werden und einen aussagekräftigen Lageplan mit den u.a. Mindestabständen enthalten. Handschriftliche Skizzen werden nicht akzeptiert, bitte nutzen Sie stattdessen TIM-Online (ein Internetangebot des Landes Nordrhein-Westfalen, um amtliche Karten bereitzustellen). Dort können Sie nach Eingabe der Adresse dann über das Tool „Messfunktion/Strecke messen“ Ihren Brennplatz einmessen.

Unvollständig ausgefüllte/nicht aussagekräftige Anzeigeformulare werden zurückgewiesen.

Das Brauchtumsfeuer darf nur an einem Tag (Karsamstag, Ostersonntag oder Ostermontag) abgebrannt werden.

Verboten sind Feuer, die nicht der Brauchtumspflege dienen, sondern lediglich der Entsorgung von Pflanzen und Abfällen. Im Rahmen sog. Brauchtumsfeuer dürfen nur unbehandeltes Holz, Baum- und Strauchschnitt sowie sonstige Pflanzenreste verbrannt werden. Pflanzliche Abfälle, die in Gewerbebetrieben anfallen, dürfen im Rahmen eines Brauchtumsfeuers nicht verbrannt werden. Auch das Verbrennen von beschichtetem/behandeltem Holz (hierunter fallen auch Paletten, Schalbretter usw.) und sonstige Abfälle (z.B. Altreifen, Möbel, Plastikmüll) ist verboten. Andere Stoffe, insbesondere Mineralöle, Mineralölprodukte oder andere Abfälle dürfen weder zum Anzünden noch zur Unterhaltung des Feuers genutzt werden.

Die Feuerstelle darf nicht lange Zeit vor dem Anzünden aufgeschichtet werden, damit Tiere hierin keinen Unterschlupf suchen können und dadurch vor dem Verbrennen geschützt werden. Das Feuerungsmaterial muss in der Regel in der Woche vor dem Verbrennen umgeschichtet und provisorisch mit einem geeigneten kleinmaschigen Schutzzaun umgeben werden, der verhindert, dass Kleintiere (z.B. Igel) in den Holzstoß gelangen.

Das Brauchtumsfeuer muss ständig von zwei Personen, davon eine über 18 Jahre alt, beaufsichtigt werden. Diese Personen dürfen den Verbrennungsplatz erst dann verlassen, wenn das Feuer und die Glut erloschen sind. Noch vorhandene Glut ist zu übererden, so dass auch bei aufkommendem Wind ein Funkenflug ausgeschlossen ist. Spätestens am Tag nach der Veranstaltung ist der dort eventuell angefallene Müll zu beseitigen.

Das Feuer darf bei starkem Wind nicht angezündet werden und ist bei einem aufkommenden starken Wind unverzüglich zu löschen.
Das Osterfeuer muss folgende Mindestabstände einhalten:

  1. mindestens 100 m Abstand von zum Aufenthalt von Menschen bestimmten Gebäuden
  2. mindestens 25 m Abstand von sonstigen baulichen Anlagen
  3. mindestens 50 m Abstand von öffentlichen Verkehrsflächen (auch Mittellandkanal)
  4. mindestens 50 m Abstand von Wäldern
  5. mindestens 50 m Abstand von Wallhecken, Windschutzstreifen, Feldgehölzen, Gebüschen
  6. mindestens 10 m Abstand von befestigten Wirtschaftswegen
  7. mindestens 10 m Abstand von Gräben
  8. mindestens 50 m Abstand von besetzten Storchenhorsten

Das Osterfeuer darf eine Höhe von 3,50 m nicht übersteigen.


In Naturschutzgebieten und in den mit Landschaftsplänen ausgewiesenen Landschaftsschutzgebieten „Bastau-Niederung – Wickriede“ und „Vom Mindenerwald zum Heisterholz“ ist das Entfachen und Abbrennen von Feuern grundsätzlich untersagt. Eine Ausnahmegenehmigung von diesem Verbot kann nur in Aussicht gestellt werden aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses (z.B. bei in der Ortsgemeinschaft fest verankerten Vereinen, Glaubensgemeinschaften, Freiw. Feuerwehren). Eine solche kostenpflichtige Ausnahmegenehmigung ist beim Umweltamt des Kreises Minden-Lübbecke zu beantragen. Diese Abbrennorte werden gesondert kontrolliert!

Die Anzeige eines Brauchtumsfeuers entbindet die Verantwortlichen nicht von den allgemeinen Sorgfaltspflichten. 

  • Anzeige über das Abbrennen eines Brauchtumsfeuers ausfüllen und inklusive des Lageplans über TIM-Online einreichen (schriftlich bis spätestens 11. März 2024)
  • Eine Ausnahmegenehmigung vom Feuer-Verbot in den mit Landschaftsplänen ausgewiesenen Landschaftsschutzgebieten „Bastau-Niederung – Wickriede“, „Vom Mindenerwald zum Heisterholz“ und „Bad Oeynhausen“ kann nur in Aussicht gestellt werden für ortsansässige, eingetragene Vereine/freiwillige Feuerwehren.
    Ein Antrag für eine solche Ausnahmegenehmigung ist zunächst bei der Gemeinde Hille einzureichen und wird von hier zur Prüfung dem Umweltamt des Kreises Minden-Lübbecke weitergeleitet. Dafür stellt das Umweltamt eine Gebühr von 50 EUR in Rechnung.
  • Bei erfolgreicher Prüfung wird eine Bescheinigung über die Anzeige eines Osterfeuers/Brauchtumsfeuers per Post zugeschickt

Die Gebühr für die Prüfung und gffs. Bescheinigung über die Anzeige Ihres Brauchtumsfeuers beträgt 100,- Euro und ist per Vorkasse zu zahlen. Eingetrage ortsansässige Vereine sind von dieser Gebühr befreit.

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