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Dienstleistungsinformationen
Osterfeuer / Brauchtumsfeuer
Brauchtumsfeuer, wie z.B. das Osterfeuer, müssen bei der zuständigen Behörde (Sachbereich 4.1 Sicherheit und Ordnung) gemeldet werden.
Die Meldung dient den Kommunen zur Prüfung, ob von dem Feuer eine Gefahr ausgehen könnte oder Schaden entstehen kann. Nach erfolgreicher Anzeige des Feuers, werden durch das zuständige Amt unterschiedliche, weitere Behörden informiert (z.B. Umweltamt, Feuerwehr, Polizei).
Die Anmeldung eines Brauchtumsfeuers stellt eine Ausnahme zum generellen Verbot zum Verbrennen im Freien dar. Hierzu muss ein klarer Bezug zum Brauchtum vorliegen. Dies umfasst ebenfalls einen zeitlichen Bezug. Z.B. sind Osterfeuer nur innerhalb der Osterfeiertage erlaubt.
- Gesetz zum Schutz vor Luftverunreinigungen, Geräuschen und ähnlichen Umwelteinwirkungen (Landes-Immissionsschutzgesetz – LImschG), Zweiter Teil: Vorschriften für besondere Immissionsarten und Anlagensicherheit, Erster Abschnitt: Luftreinhaltung, § 7 (Fn 18) Verbrennen im Freien
- Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG)
- § 39 Allgemeiner Schutz wild lebender Tiere und Pflanzen
- § 67 Befreiungen Landschaftsplan "Bastau-Niederung - Wickriede"
- Landschaftsplan „Vom Mindenerwald zum Heisterholz“
- Landschaftsplan "Bad Oeynhausen"
- Verordnung zum Schutze von Landschaftsteilen im Landkreis Minden vom 19. Dezember 1968
- Verordnung zum Schutz von Landschaftsteilen im Wiehengebirge und Wesergebirge im Gebiet der Kreise Lübbecke, Herford und Minden vom 26. März 1971
- Ordnungsbehördliche Verordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Gebiet der Gemeinde Hille § 14 Brauchtumsfeuer
- Anzeige über das Abbrennen eines Brauchtumsfeuers
- Aussagefähiger Lageplan des Brennplatzes
- Anzeige über das Abbrennen eines Brauchtumsfeuers ausfüllen und inklusive des Lageplans einreichen
- Eine Ausnahmegenehmigung vom Feuer-Verbot in den mit Landschaftsplänen ausgewiesenen Landschaftsschutzgebieten „Bastau-Niederung – Wickriede“, „Vom Mindenerwald zum Heisterholz“ und „Bad Oeynhausen“ kann nur in Aussicht gestellt werden für eingetragene Vereine/freiwillige Feuerwehre.
Ein Antrag für eine solche Ausnahmegenehmigung ist zunächst bei der Gemeinde Hille einzureichen und wird von hier zur Prüfung dem Umweltamt des Kreises Minden-Lübbecke weitergeleitet. Dafür stellt das Umweltamt eine Gebühr von 50 € in Rechnung. - Bei erfolgreicher Prüfung wird ein Gebührenbescheid / Bescheinigung über die Anzeige eines Osterfeuers / Brauchtumsfeuers per Post zugeschickt
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Zuständige Einrichtung
- Sachbereich 4.1 Sicherheit und Ordnung
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- Am Rathaus 4
- 32479 Hille
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- Telefon:
0571 4044-0 - Fax:
0571 4044-400 - E-Mail:
info@hille.de
- Telefon:
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Zuständige Kontaktpersonen
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Frau Rathert
Sachbearbeitung- Telefon:
- 0571 4044-225
- E-Mail:
- a.rathert@hille.de