BIS: Suche und Detail

Gestattung (vorübergehende Gaststättenerlaubnis)

Kurzbeschreibung

Sie möchten im Rahmen einer zeitlich begrenzten Veranstaltung (z. B. Kirmes, Stadtfest, Schützenfest) oder aus einem sonstigen zeitlich befristeten Anlass (beispielsweise Baukantinen) Gastronomie mit Alkoholausschank anbieten? Dann benötigen Sie eine vorübergehende Erlaubnis (Gaststättengewerbe Gestattung).

Beschreibung

Antrag auf Erteilung einer Gaststättengestattung gemäß § 2 in Verbindung mit § 12 Absatz 1 Gaststättengesetz. Link direkt zum Antrag "Gaststättengewerbe Gestattung".

Für einen besonderen Anlass (Veranstaltung) kann die vorübergehende Gestattung eines Gastgewerbes mit Alkoholausschank erteilt werden.

Voraussetzungen:

  • Veranstaltung kann von jedermann oder einem bestimmten Personenkreis besucht werden.
  • Auf der Veranstaltung werden gewerbsmäßig alkoholische Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle angeboten.
  • Es liegen keine Versagungsgründe nach § 4 GastG vor (persönliche Unzuverlässigkeit, raumbezogene Sicherheitsbedenken, fehlende Unterrichtung der Industrie- und Handelskammer).

Gerade bezogen auf die raumbezogenen Anforderungen kann im Hinblick auf den vorübergehenden Charakter der anlassbezogenen gastgewerblichen Tätigkeit ein weniger strenger Maßstab angelegt werden, als bei einer dauerhaften Genehmigung.

Bedenken können auch im Wege von Auflagen aus dem Weg geräumt werden.

Die Gestattung gilt nur vorübergehend für die Dauer und den Ort der Veranstaltung.

Bei regelmäßiger Teilnahme an bestimmten wiederkehrenden Veranstaltungen kann alternativ einmalig eine Dauererlaubnis für die betreffenden Veranstaltungen beantragt werden, wenn sich an den Räumlichkeiten und der Betriebsart keine wesentlichen Änderungen ergeben.

 

Die Anträge beziehungsweise Anzeigen im Gaststättengewerbe können wie folgt vorgenommen werden:

  • online durch Nutzung des Antragsservices im Wirtschafts-Service-Portal NRW (WSP.NRW)
  • persönlich unter Vorlage eines gültigen Personalausweises

Nachfolgend aufgeführte Unterlagen sind bei Abgabe des Antrages mit vorzulegen beziehungsweise nachzureichen:

  • Kopie des Personalausweises oder des Reisepasses mit Meldebescheinigung, beziehungsweise Vorlage vor Ort.
  • Aufenthaltstitel, wenn der Antragssteller Ausländer und nicht Angehöriger eines EU- oder EWR-Landes ist.
  • Aktueller Auszug aus dem Handelsregister: Eingetragene Firmen reichen bitte bei Antragstellung einen aktuellen Auszug aus dem Handelsregister ein. In Gründung befindliche juristische Personen (GmbH, AG) reichen den Gesellschaftsvertrag oder die Satzung ein. Gaststättenunterrichtung nach § 4 GastG
  • Bei wiederholter Antragstellung ist die Vorlage einer Bescheinigung einer Industrie- und Handelskammer (IHK) über die Teilnahme an der Gaststättenunterrichtung oder eine vergleichbare Qualifikation (Bestätigung durch die IHK erforderlich).
  • Beantragung eines Führungszeugnisses zur Vorlage bei einer Behörde nach § 30 Absatz 5 Bundeszentralregistergesetz. Führungszeugnis nur erforderlich, wenn die Zuverlässigkeit der Erlaubnisbehörde nicht bekannt ist.
  • Beantragung eines Gewerbezentralregisterauszugs zur Vorlage bei einer Behörde nach § 150 Absatz 5 Gewerbeordnung. Ein Gewerbezentralregisterauszug ist nur erforderlich, wenn die Zuverlässigkeit der Erlaubnisbehörde nicht bekannt ist.
  • Benennung der zeitlich befristeten Veranstaltung/des zeitlich befristeten Anlasses mit Angaben zur genutzten Fläche (Lageplan, Grundriss der Schankfläche).

Im Einzelfall können noch weitere Unterlagen angefordert werden.

Bei Rückfragen oder in Zweifelsfällen kontaktieren Sie bitte den zuständigen Fachbereich 4 Sicherheit und Ordnung.

Den Antrag auf Erteilung einer gaststättenrechtlichen Gestattung anlässlich einer Veranstaltung müssen Sie rechtzeitig (etwa 2 Wochen vorher) stellen. Die Gestattung gilt nur vorübergehend für die Dauer und den Ort der Veranstaltung.

Damit Ihnen die Erlaubnis erteilt werden kann, müssen Sie

Ihre persönliche Zuverlässigkeit nachweisen:

  • Auskunft aus dem Bundeszentralregister und gegebenenfalls Auskunft aus dem Gewerbezentralregister

Ihre fachliche Eignung nachweisen:

  • Unterrichtung gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 GastG durch eine Industrie- und Handelskammer über die Grundzüge der Vorschriften des Lebensmittelrechts oder eine Befreiung gemäß Nr. 3.4 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift über den Unterrichtungsnachweis in Verbindung mit deren Anlage 3

Das Vorliegen der räumlichen Anforderungen an den Schutz des Lebens und der Gesundheit von Besuchern*innen und Beschäftigten nachweisen.

Die Gestattung kann gegebenenfalls mit Auflagen verknüpft werden, um diese Voraussetzung sicherzustellen.

Sie müssen bei der zuständigen Gewerbebehörde einen Antrag auf Erteilung einer Gaststättenerlaubnis stellen. Dabei müssen Sie die jeweils erforderlichen Unterlagen beifügen, sofern diese nicht von der Behörde selbst eingeholt werden. Sofern keine Versagungsgründe vorliegen, wird Ihnen die beantragte Erlaubnis erteilt.

Gemäß Tarifstelle 12.14.1 der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung NRW (AVerwGebO) erheben die zuständigen Stellen Verwaltungsgebühren nach dem jeweiligen Aufwand im Einzelfall für die Bearbeitung von Gestattungen (§ 12 GastG) in Höhe von 25 bis 1.000 Euro. Zudem gelten die Ziffern 12.14.1 ff. der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung NRW (AVerwGebO NRW).

Sie können als Zahlungsweise die Bargeldzahlung oder die bargeldlose Zahlung wählen.