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Hundesteuer - Befreiung und Ermäßigung

Kurzbeschreibung

Für bestimmte Hunde ist gemäß der Hundesteuersatzung der Gemeinde Hille auf Antrag eine Ermäßigung beziehungsweise eine Befreiung von der Hundesteuer möglich. 

Beschreibung

Eine Ermäßigung auf die Hälfte des Steuersatzes wird gewährt für Hunde, die

  • zur Bewachung von Gebäuden, welche von dem nächsten bewohnten Gebäude mehr als 200 Meter entfernt liegen, erforderlich sind,
  • die zur Bewachung von landwirtschaftlichen Anwesen, welche von dem nächsten im Zusammenhang bebauten Ortsteil mehr als 400 Meter entfernt liegen, erforderlich sind,
  • zu Melde-, Sanitäts- oder Schutzzwecken verwendet werden und die dafür vorgesehene Prüfung mit Erfolg abgelegt haben.

Für Personen, die Hilfe zum Lebensunterhalt oder Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem SGB XII oder Bürgergeld nach dem SGB II erhalten, wird die Steuer auf Antrag auf ein die Hälfte des Steuersatzes gesenkt, jedoch nur für einen Hund. Selbiges gilt für einkommensmäßig gleichstehende Personen.

Eine Befreiung von der Hundesteuer wird auf Antrag gewährt für Hunde, die

  • ausschließlich dem Schutz und der Hilfe Blinder, Tauber oder sonst hilfloser Personen dienen. Sonst hilflose Personen sind Personen, die einen Schwerbehindertenausweis mit den Merkzeichen „B“, „BL“, „aG“ oder „H“ besitzen,
  • nicht zu Erwerbszwecken
      1. an Bord von ins Schifffahrtsregister eingetragenen Binnenschiffen gehalten oder
      2. als Gebrauchshunde ausschließlich zur Bewachung von nicht gewerblich gehaltenen Herden verwendet werden.
  • in Tierheimen und ähnlichen Einrichtungen von Tierschutz- und ähnlichen Vereinen vorübergehend untergebracht werden, sofern ordnungsgemäße Bücher über jeden Hund, seine Ein- und Auslieferung und, soweit möglich, seinen Besitzer geführt und der Gemeinde auf Verlangen vorgelegt werden.
  • als Diensthunde von Behörden und Hilfsorganisationen, die ausschließlich zur Durchführung der diesen obliegenden Aufgaben gehalten werden. Die Eignung ist nachzuweisen.

Ferner sind Hunde steuerbefreit, deren Halter sich nicht länger als zwei Monate in der Gemeinde Hille aufhalten. Der Halter muss den Hund bereits bei seiner Ankunft besitzen und nachweisen, dass dieser in einer anderen Gemeinde versteuert wird oder steuerbefreit ist.

Für gefährliche Hunde im Sinne der Hundesteuersatzung wird eine Steuerbefreiung beziehungsweise -ermäßigung nicht gewährt.

Die für die einzelnen Ermäßigungs- bzw. Befreiungstatbestände vorzulegenden Nachweise ergeben sich aus § 3 (Befreiung) und § 4 (Ermäßigung) der Hundesteuersatzung. In Zweifelsfällen kontaktieren Sie bitte vor der Antragstellung die zuständige Kontaktperson der Verwaltung per Kontaktformular oder telefonisch.

Der Antrag auf Steuerbefreiung oder -ermäßigung ist spätestens zwei Wochen vor Beginn des Monats, in dem die Steuervergünstigung wirksam werden soll, bei der Gemeinde Hille zu stellen.

Fallen die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung oder -ermäßigung weg, ist dies innerhalb von zwei Wochen nach dem Wegfall der Gemeinde Hille schriftlich anzuzeigen.

Eine Steuerbefreiung nach § 3 bzw. eine Steuerermäßigung nach § 4 der Hundesteuersatzung wird nur gewährt, wenn der Hund, für den die Steuervergünstigung bzw. -befreiung beantragt wird, für den angegebenen Verwendungszweck geeignet ist. Steuerbefreiung beziehungsweise -ermäßigung wird jeweils nur für einen Hund gewährt.

Für die Beantragung einer Ermäßigung bzw. Befreiung steht Ihnen ein Onlineformular zur Verfügung.

Zuständige Einrichtungen

Zuständige Kontaktpersonen