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Hundehaltung - Befreiung vom Maulkorb- und/oder Leinenzwang

Kurzbeschreibung

Befreiung vom Leinenzwang beantragen

Beschreibung

Grundpflichten

"Hunde sind so zu halten, zu führen und zu beaufsichtigen, dass von ihnen keine Gefahr für Leben oder Gesundheit von Menschen oder Tieren ausgeht."

Allgemeine Anleingebote
Alle Hunde, unabhängig von deren Größe und Rasse, sind an der Leine zu führen:

  • in Fußgängerzonen, Haupteinkaufsbereichen und anderen innerörtlichen Bereichen, Straßen und Plätzen mit vergleichbarem Publikumsverkehr,
  • in der Allgemeinheit zugänglichen, umfriedeten Park-, Garten- und Grünanlagen einschließlich Kinderspielplätzen mit Ausnahme besonders ausgewiesener Hundeauslaufbereiche,
  • bei öffentlichen Versammlungen, Aufzügen, Volksfesten und sonstigen Veranstaltungen mit Menschenansammlungen,
  • in öffentlichen Gebäuden, Schulen und Kindergärten.


Besondere Anleingebote und Maulkorbpflichten

Sogenannte Große Hunde im Sinne des § 11 LHundG NRW sind außerhalb befriedeten Besitztums innerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile, auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen angeleint zu führen. Hiervon kann keine Ausnahme erteilt werden.

  • Gefährliche Hunde im Sinne des § 3 LHundG NRW (Hunde der Rassen Pittbull Terrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier und Bullterrier sowie deren Kreuzungen untereinander und deren Kreuzungen mit anderen Hunden) sowie
  • Hunde bestimmter Rassen im Sinne des § 10 LHundG NRW (Hund der Rassen Alano, American Bulldog, Bullmastiff, Mastiff, Mastino Espanol, Mastino Napoletano, Fila Brasileiro, Dogo Argentino, Rottweiler und Tosa Inu sowie deren Kreuzungen untereinander und mit anderen Hunden)

müssen außerhalb des befriedeten Besitztums sowie in Fluren, Aufzügen, Treppenhäusern und auf Zuwegen von Mehrfamilienhäusern an der Leine geführt werden und überdies mit Maulkörben versehen werden.

Über mögliche Ausnahmen informiert Fachbereich 4 Ordnung und Soziales der Gemeinde Hille. Hier werden auch Verstöße gegen die aufgeführten Hundehaltungsbestimmungen entgegengenommen.

Durch behördlich anerkannte Sachverständige kann für Hunde eine Verhaltensprüfung erfolgen. Anhand des Ergebnisses können die Sachverständigen empfehlen, dass durch die zuständige Ordnungsbehörde eine Befreiung vom Maulkorb- und oder Leinenzwang ausgesprochen wird.

Mit einer erfolgreich abgeschlossenen Verhaltensprüfung kann die örtliche Ordnungsbehörde die Befreiung von der Anlein- und Maulkorbpflicht erteilen. Die Verhaltensprüfung ist auch Grundlage für die Beurteilung von im Einzelfall gefährlichen Hunden.

Erfolgreich abgeschlossene Verhaltensprüfung des Hundes

Die Gebühr beträgt 25,00 Euro und richtet sich nach der allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung NRW.

Zuständige Einrichtungen

Zuständige Kontaktpersonen