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Hunde anmelden, abmelden oder ummelden

Kurzbeschreibung

Die Hundesteuer wird von den Städten und Gemeinden erhoben. Mit ihr werden ordnungspolitische Ziele verfolgt: Die Steuer soll dazu beitragen, die Zahl der Hunde zu begrenzen.

Die Hundesteuer wird mit dem Grundbesitzabgabenbescheid regelmäßig am Jahresanfang veranlagt und  beträgt nach der Hundesteuersatzung der Gemeinde Hille pro Jahr:

Ein Hund

72,00 Euro

Zwei Hunde

84,00 Euro je Hund

Drei oder mehr Hunde

90,00 Euro je Hund

Ein gefährlicher Hund

216,00 Euro

Zwei oder mehr gefährliche Hunde

252,00 Euro je Hund

Besteuert wird die Haltung von Hunden, steuerpflichtig ist der Hundehalter. Hundehaltende Personen sind solche, die einen Hund zu nicht gewerblichen Zwecken in ihrem Haushalt aufgenommen haben. Aufgenommen ist ein Hund da, wo er untergebracht ist, betreut und versorgt wird - unabhängig davon, wer Eigentümer des Hundes ist. Alle in einem Haushalt aufgenommenen Hunde gelten als von ihren Haltern gemeinsam gehalten.

Beschreibung

Hundesteueranmeldung

Anzumelden ist ausnahmslos jeder Hund nach der Aufnahme oder wenn der Hund dem Halter durch Geburt einer im Haushalt lebenden Hündin zugewachsen ist.

Die Steuerpflicht des Hundehalters/der Hundehalterin beginnt mit dem Ersten des Monats, in dem der Hund aufgenommen worden ist. Die Anmeldung hat innerhalb von vierzehn Tagen nach Erhalt des Hundes zu erfolgen.  

Bei Zuzug aus einer anderen Gemeinde beginnt die Steuerpflicht mit dem Ersten des auf den Zuzug folgenden Monats.

Die Gemeinde gibt bei der Anmeldung für jeden Hund eine Hundesteuermarke aus.

 

Anmeldung eines "großen" Hundes

Große Hunde im Sinne des Landeshundegesetzes sind Hunde, die ausgewachsen eine Widerristhöhe von mindestens 40 cm oder ein Gewicht von mindestens 20 kg erreichen. Die Haltung eines solchen Hundes ist der Ordnungsbehörde anzuzeigen.

Wenn Sie die Anmeldung über das Online-Formular ausfüllen und die Haltung eines großen Hundes anzeigen, werden die Daten automatisch auch an die Ordnungsbehörde übermittelt. Sie brauchen dann keine extra Anzeige für die Hundehaltung einreichen.

Eine Erlaubnis nach § 4 LHundG ist bei Hunden nach § 3 LHundG zusätzlich vorab erforderlich. Dazu zählen aktuell Hunde folgender Kategorien:

  • American Staffordshire Terrier
  • Bullterrier
  • Pitbull Terrier
  • Staffordshire Bullterrier
  • Kreuzungen dieser Rassen sowie Kreuzungen mit anderen Rassen
  • Hunde, deren Gefährlichkeit im Einzelfall festgestellt wird

Bitte denken Sie auch daran, dass Ihr Hund versichert sein sollte. Er kann unter Umständen große Schäden verursachen, für die Sie als Hundehalter finanziell haften. Das gilt für kleine Hunde ebenso wie für größere.

Hundesteuerabmeldung

Die Steuerpflicht endet grundsätzlich mit Ablauf des Monats, in dem der Hund veräußert oder abgeschafft wird, abhanden kommt oder stirbt, sowie bei Wegzug des Hundehalters/der Hundehalterin in eine andere Gemeinde.

Die Abmeldung des Hundes muss ebenfalls  innerhalb von vierzehn Tagen nach Abgabe oder dem Tod des Tieres durchgeführt werden.

Ist ein Hund eingeschläfert worden, ist eine Bescheinigung des Tierarztes vorzulegen. Bei Abmeldung ist die Hundesteuermarke zurückzugeben.

 

Sie haben die Möglichkeit, die An- oder Abmeldung Ihres Hundes mit dem bereitgestellten Online-Formular vorzunehmen. Alternativ steht für die Hundeabmeldung ein Formular zum Download zur Verfügung.

Der Hundesteuerbescheid sowie die Hundesteuermarke werden Ihnen nach der Anmeldung zur Hundesteuer per Post zugesandt.

Die Entgegennahme und Bearbeitung der Hundesteuer-Meldung ist kostenfrei.

Gründe für eine Steuerermäßigung oder Steuerbefreiung sind der Hundesteuersatzung zu entnehmen.

Für die Anzeige des „großen" Hundes muss eine Gebühr in Höhe von 25,00 Euro entrichtet werden.