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Sondernutzung von Straßen Erlaubnis

Kurzbeschreibung

Speziellere Erlaubnisse sind im Bereich der Sondernutzung von Straßen notwendig. Wenn Sie öffentliche Straßen über den Gemeingebrauch hinaus nutzen möchten, stellt dies eine Sondernutzung dar. Für eine solche Sondernutzung benötigen Sie eine Sondernutzungserlaubnis. Eine Sondernutzung liegt beispielsweise vor, wenn Sie Werbeplakate anbringen oder Gehwegüberfahrten herstellen.

Diese Anträge können Sie einfach online über das Wirtschafts-Service-Portal.NRW (WSP.NRW) erledigen;  siehe Rubrik "Onlinedienstleistungen", dann im WSP.NRW: Online-Antrag "Straßensondernutzungserlaubnis"

Beschreibung

Öffentliche Straßen können Sie anders nutzen als nur für den Verkehr. Sie benötigen dafür in der Regel eine Sondernutzungserlaubnis.

Einen Anspruch auf die Erteilung einer Erlaubnis haben Sie nicht. Da bei jeder Sondernutzung unterschiedliche Interessen wie beispielsweise die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs berücksichtigt werden müssen, prüfen wir im Einzelfall, ob Ihnen eine Erlaubnis erteilt werden kann.

Sondernutzungen an öffentlichen Straßen sind äußerst vielgestaltig. Beispiele solcher Sondernutzung können sein:

  • der Verkauf von Waren aller Art
  • Aufstellen von Waren- und Informationsständen
  • Anbringen von Plakaten für gemeinnützige und nicht kommerzielle Veranstaltungen
  • Markisen, Geschäftsschilder oder Werbeanlagen die nicht geringfügig in den Luftraum hineinragen
  • Betrieb von Außengastronomie
  • die Ausübung von Straßenkunst
  • Aufstellen von Bauzäunen oder Baukränen
  • Flyer verteilen
  • Promotionaktionen
  • Gehwegüberfahrten (Bordsteinabsenkungen)

Auch für die Nutzung des Luftraums über der Straße müssen Sie eine Genehmigung beantragen (beispielsweise für Werbeanlagen).

Eine Inanspruchnahme der öffentlichen Verkehrsfläche über die erteilte Erlaubnis hinaus, stellt gemäß § 59 Straßen- und Wegegesetz NRW eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einer Geldbuße geahndet werden kann.

Unter anderem zum Beispiel:

Je nach Art der Sondernutzung werden entsprechende Unterlagen und Nachweise benötigt, z. B.

  • ein aussagekräftiger Lageplan mit Vermaßung der beantragten Anlage(n),
  • eventuell Fotos
  • Gaststättenerlaubnis für Außengastronomie
  • bei Plakatierung: Entwurf des Plakats (außer Wahlplakate)

Stellen Sie Ihren Antrag 2 - 4 Wochen vor der geplanten Nutzung.

ca. 2 bis 4 Wochen

Die Gemeinde Hille ist für die Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen innerhalb der Ortsdurchfahrten zuständig. 

Für Sondernutzungen im Bereich der Kreisstraßen (Anlegung von Zufahrten außerhalb von Ortsdurchfahrten) ist der Kreis Minden-Lübbecke zuständig.

Für Sondernutzungen im Bereich der Land- und Bundesstraßen (Anlegung von Zufahrten außerhalb von Ortsdurchfahrten) ist der Landesbetrieb Straßenbau NRW zuständig.

Mit der Sondernutzung darf erst begonnen werden, wenn die Erlaubnis der zuständigen Stelle vorliegt.

Die Sondernutzungserlaubnis müssen Sie bei der zuständigen Stelle beantragen.

Sie prüft unter anderem, welche Auswirkungen eine Erlaubnis auf die Nutzung der Straße hat.

Die beabsichtigte Sondernutzung darf beispielsweise nicht

  • den Gemeingebrauch der Straße zu stark beeinträchtigen,
  • Fußgängerinnen und Fußgänger oder die Anwohner durch Lärm belästigen,
  • die Straße übermäßig verschmutzen oder benetzen
  • das Stadtbild beeinträchtigen

Die zuständige Stelle begrenzt die Genehmigung zeitlich oder erteilt sie widerruflich.  Sie kann sie mit Bedingungen und Auflagen versehen.

Nach der Prüfung Ihres Antrags erhalten Sie einen Genehmigungs- oder einen Ablehnungsbescheid.

Grundsätzlich ist jede Sondernutzung gebührenpflichtig. Die Höhe der Gebühr richtet sich nach Ort, Art, Umfang und Dauer der Nutzung.

Zuständige Einrichtungen

Zuständige Kontaktpersonen