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Hundehaltung - Anmeldung erlaubnispflichtiger Hund
Kurzbeschreibung
Erlaubnis für das Halten eines Hundes nach § 3 Landeshundegesetz NRW.
Beschreibung
Hunde folgender Kategorien dürfen erst nach Erhalt einer ordnungsbehördlichen Erlaubnis in Besitz genommen werden.
- American Staffordshire Terrier
- Bullterrier
- Pitbull Terrier
- Staffordshire Bullterrier
- Kreuzungen dieser Rassen sowie Kreuzungen mit anderen Rassen
- Hunde, deren Gefährlichkeit im Einzelfall festgestellt wurde.
Für diese Hunde besteht generell außerhalb des befriedeten Besitztums eine Leinen- und Maulkorbpflicht. Dies gilt auch in Fluren, Aufzügen, Treppenhäusern und auf den Zuwegen von Mehrfamilienhäusern.
Eine Befreiung vom Leinen- und/oder Maulkorbzwang kann unter Vorlage einer Bescheinigung des Amtstierarztes über eine erfolgreich abgelegte Verhaltensprüfung beantragt werden.
Die Befreiung vom Leinenzwang gilt nicht
- innerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile sowie
- in bestimmten Bereichen und auch bei bestimmten Anlässen.
Zudem dürfen Hunde dieser Kategorie außer vom Halter (Erlaubnisinhaber) nur von Personen geführt werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, die erforderliche Sachkunde und Zuverlässigkeit besitzen und in der Lage sind, das Tier sicher zu halten und zu führen.
Bei Ausführen des Hundes ist der Erlaubnisbescheid und eventuell die Ausnahmegenehmigung oder deren Kopie mitzuführen. Das gleichzeitige Ausführen mehrerer gefährlicher Hunde und Hunde bestimmter Rassen ist nicht zulässig.
- Nachweis Mikrochipnummer (durch Heimtierausweis oder Impfpass)
- Sachkundenachweis oder ein Jagdschein - um die Erlaubnis zum Halten eines gefährlichen Hundes zu erhalten oder als Aufsichtsperson einen solchen Hund führen zu dürfen, ist ein Nachweis über die erforderliche Sachkunde zu erbringen. Durch das Ablegen der Sachkundeprüfung beim Amtstierarzt wird nachgewiesen, dass über die notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt wird, um einen gefährlichen Hund zu halten und zu führen, ohne Leben und Gesundheit von Menschen oder anderen Tieren zu gefährden.
- Führungszeugnis (Belegart 0)
- Nachweis der Haftpflichtversicherung - als Halterin bzw. Halter eines Hundes sind Sie verpflichtet, eine Haftpflichtversicherung (Mindestdeckung für Personenschäden 500.000 Euro und für Sachschäden 250.000 Euro) für Ihren Hund abzuschließen.
Erlaubnis zum Halten eines gefährlichen Hundes
Mit der Erlaubnis wird durch das Sachgebiet Sicherheit und Ordnung ein Bescheid an den*die Hundehalter*in gesendet. Dieser Bescheid dient als Nachweis, dass Sie eine Erlaubnis zum Halten Ihres Hundes besitzen. Durch den Bescheid kann bei Überprüfungen durch die Polizei oder den Außendienst der Gemeinde Hille leicht belegt werden, dass Sie im Besitz einer Erlaubnis sind und die vorgeschriebenen Voraussetzungen erfüllen.
- Vollendung des 18. Lebensjahres
- Sichere Haltung und Führung des Hundes an der Leine
- ausbruchsichere und verhaltensgerechte Unterbringung des Hundes
- Kennzeichnung des Hundes per Mikrochip
- Nachweis eines besonderen privaten oder öffentlichen Interesses an der Haltung dieses Hundes
- Erlaubnis zur Hundehaltung: 100,00 Euro
- Sachkundeprüfung beim Amtstierarzt siehe: Veterinäramt Kreis Minden-Lübbecke
- Verhaltenstest beim Amtstierarzt siehe: Veterinäramt Kreis Minden-Lübbecke
- Ausnahmegenehmigung von Maulkorb - und Leinenzwang: 25,00 Euro
Onlinedienstleistung
Zuständige Einrichtungen
- Sachbereich 4.1 Sicherheit und Ordnung
-
- Am Rathaus 4
- 32479 Hille
- Adresszusatz:
Ortschaft Hartum
-
- Telefon:
0571 4044-0 - Fax:
0571 4044-400 - E-Mail:
info@hille.de
- Telefon:
-
Zuständige Kontaktpersonen
-
Frau Lachtrup
Sachbearbeitung- Telefon:
- 0571 4044-324
- E-Mail:
- s.lachtrup@hille.de