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Beförderung Schüler*innen
Kurzbeschreibung
Übernahme von notwendigen Schülerfahrkosten zur nächstgelegenen Schule
Beschreibung
Die Schülerfahrkostenverordnung und das Prinzip der Übernahme der notwendigen Schülerfahrkosten durch den Schulträger der besuchten Schule gilt für Schülerinnen und Schüler, die Ihren Wohnsitz in Nordrhein-Westfalen haben. Sie betrifft Schülerinnen und Schüler der allgemein bildenden Schulen, Förderschulen, Schulen für Kranke oder Berufskollegs in Vollzeitform.
Der Schulträger erstattet auf der Grundlage der Regelungen der Schülerfahrkostenverordnung die kostengünstigste Variante der Beförderung zur nächstgelegenen Schule und zurück. In der Regel gilt die Beförderung mit öffentlichen Verkehrsmitteln als die kostengünstigste Beförderungsart.
Die Fahrkosten werden erstattet, wenn der Schulweg (Fußweg) in der einfachen Entfernung für Schülerinnen und Schüler
- der Primarstufe mehr als 2 km,
Der Kreis Minden-Lübbecke ist für die Beförderung von Schüler*innen der Förderschulen, die in der Trägerschaft des Kreises Minden-Lübbecke liegen, zuständig.
Die Beförderung wird durch einen vom Schulträger eingerichteten Spezialverkehr beispielweise durch angemietete Taxen, Mietwagen oder Busse durchgeführt.
Kreis Minden-Lübbecke
Portastraße 13
32423 Minden
E-Mail: schulamt@minden-luebbecke.de
Telefon: +49 571 807-21182
Zuständige Einrichtungen
- Sachbereich 1.2 Innere Dienste, Schule, Sport
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- Am Rathaus 4
- 32479 Hille
- Adresszusatz:
Ortschaft Hartum
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