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Befreiung von der Ausweispflicht

Kurzbeschreibung

Eine Befreiung von der Personalausweispflicht ist möglich für Personen, die stark pflegebedürftig sind oder aus gesundheitlichen Gründen das Haus nicht verlassen können (betreute Personen, dauerhaft in einem Pflegeheim wohnhafte Personen).

Beschreibung

Soweit eine Betreuerin bzw. ein Betreuer bestellt worden ist, kann auch durch diese Person ein schriftlicher Antrag auf Befreiung von der Ausweispflicht für die betreute Person gestellt werden.

Dies gilt insbesondere für

  • dauerhaft untergebrachte Personen wie beispielsweise Heimbewohnerinnen und Heimbewohner
  • dauerhaft behinderte Personen, die sich nicht allein in der Öffentlichkeit bewegen können.

Die Möglichkeit einer Befreiung gilt ferner, wenn die Person dauerhaft bettlägerig, schwer pflegebedürftig ist oder unter Betreuung steht (Betreuung bei der Besorgung aller Angelegenheiten) und aufgrund dessen nicht mehr am öffentlichen Leben teilnimmt. Den Antrag kann der gesetzliche Betreuer, ein naher Angehöriger (z. B. Ehegatte, Sohn, Tochter) oder ein Bevollmächtigter stellen.

§ 1 Abs. 3 Gesetz über Personalausweise und den elektronischen Identitätsnachweis (Personalausweisgesetz - PAuswG)

Die Befreiung von der Ausweispflicht gilt solange, wie die befreite Person in der Gemeinde Hille wohnt.

Durch Beantragung eines neuen Ausweisdokumentes wird die Befreiung aufgehoben. Die Bescheinigung über die Ausweisbefreiung wird dann eingezogen.

Das Antragsformular finden Sie im Bereich Downloads. 

Verwaltungsgebühren werden nicht erhoben.

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