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Ordnungsbehördliche Bestattung
Kurzbeschreibung
Durch das Gesetz über das Friedhofs- und Bestattungswesen (BestG NRW) ist geregelt, dass Hinterbliebende in der nachstehenden Reihenfolge zur Bestattung verpflichtet sind:
- Ehegattin oder der Ehegatte
- eingetragene Lebenspartner
- volljährige Kinder
- Eltern
- volljährige Geschwister
- Großeltern
- volljährige Enkelkinder.
Damit verbunden ist die Verpflichtung, die mit der Bestattung anfallenden Kosten zu tragen.
Eine Weigerung, seiner Bestattungspflicht nachzukommen (etwa infolge familiärer Konflikte) sowie ein nicht rechtzeitiges Veranlassen der Bestattung, entbindet nicht von der Bestattungs- bzw. Kostentragungspflicht.
Beschreibung
Soweit Hinterbliebende
- ihrer Bestattungspflicht nicht oder nicht rechtzeitig nachkommen
- nicht rechtzeitig ermittelt werden können oder
- nicht vorhanden sind
hat die örtliche Ordnungsbehörde die Bestattung zu veranlassen. Die bestattungspflichtigen Angehörigen werden nach der Beisetzung zur Kostenerstattung herangezogen.
Gemäß § 13 Bestattungsgesetz NRW müssen Erdbestattungen oder Einäscherungen innerhalb von zehn Tagen durchgeführt werden. Die Totenasche ist innerhalb von sechs Wochen beizusetzen.
Die ordnungsbehördliche Beisetzung durch die Ordnungsbehörde stellt lediglich die letzte Alternative dar. Soweit ein testamentarischer Wille oder religiöse Hindernisse nicht entgegen stehen, erfolgt in der Regel eine Einäscherung und eine schlichte Beisetzung.
Die Kosten einer Bestattung trägt im Regelfall der Erbe (§ 1968 BGB), hilfsweise haften die nächsten Angehörigen aufgrund ihrer Unterhaltsverpflichtung (§ 1615 Abs. 2 BGB) oder gegebenenfalls die Bestattungspflichtigen (BestG NRW).
Der örtliche Träger der Sozialhilfe übernimmt die Kosten einer Bestattung nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) XII, wenn den Verpflichteten nicht zugemutet werden kann, die Kosten zu tragen. Als erforderliche Kosten wird der Aufwand für eine würdige, den örtlichen Verhältnissen entsprechende einfache Bestattung einschließlich aller erforderlichen Gebühren übernommen. Zuständig ist das Sozialamt des Kreises Minden-Lübbecke. Näheres finden Sie hier.
Die Kosten für die ordnungsbehördliche Bestattung setzen sich aus den angefallenen Bestattungskosten sowie einer Verwaltungsgebühr von bis zu 300,00 EUR zusammen.
Außerdem wird je nach Einzelfall die Einleitung eines Bußgeldverfahrens geprüft.
Onlinedienstleistung
Zuständige Einrichtungen
- Sachbereich 4.1 Sicherheit und Ordnung
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- Am Rathaus 4
- 32479 Hille
- Adresszusatz:
Ortschaft Hartum
-
- Telefon:
0571 4044-0 - Fax:
0571 4044-400 - E-Mail:
info@hille.de
- Telefon:
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Zuständige Kontaktpersonen
-
Frau Lachtrup
Sachbearbeitung- Telefon:
- 0571 4044-324
- E-Mail:
- s.lachtrup@hille.de