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Beglaubigung von Schriftstückkopien oder Unterschriften

Kurzbeschreibung

Sie möchten eine amtliche Beglaubigung von Dokumenten oder Unterschriften? Bitte vereinbaren Sie einen Termin!

Beschreibung

Jede Behörde kann Kopien von Schriftstücken, die sie selbst ausgestellt hat, oder die für ihren eigenen Bedarf bestimmt sind, amtlich beglaubigen.

Darüber hinaus ist die für die Wohnung des/der Betroffenen zuständige Meldebehörde befugt, Schriftstücke, die von einer deutschen Behörde ausgestellt worden sind oder deren Abschriften zur Vorlage bei einer Behörde benötigt werden, amtlich zu beglaubigen.

Zur Beglaubigung von Abschriften und Ablichtungen muss das Original vorgelegt werden.

Abschriften aus Personenstandsurkunden oder Abschriften aus Personenstandsbüchern dürfen nicht von dem Bürgerbüro beglaubigt werden, sondern nur von dem Standesamt, welches die Urkunden ausgestellt hat.

Für die amtliche Beglaubigung von Unterschriften ist die Meldebehörde zuständig, wenn das unterzeichnete Schriftstück zur Vorlage bei einer deutschen Behörde oder einer sonstigen durch Rechtsvorschrift bestimmten Stelle benötigt wird.

Für private Schriftstücke, die privat verwendet werden sollen, sind amtliche Beglaubigungen nicht möglich.

Hierfür empfiehlt sich die Beglaubigung durch einen Notar.

Unterschriftsbeglaubigungen für andere Zwecke oder öffentliche Beglaubigungen (§ 129 BGB), sowie Unterschriften ohne zugehörigen Text können bei einem Notar beantragt werden (z. B. Vorsorgevollmachten, Kaufverträge, Testamente, etc.).

  • Personalausweis oder Reisepass als Identitätsnachweis 
  • Originale der zu beglaubigenden Schriftstücke
  • ggf. Kopien der Originale, auf denen die Beglaubigung erfolgen soll

Eine Unterschrift darf nur dann beglaubigt werden, wenn Sie sie in Gegenwart des Sachbearbeiters leisten.

  • 4,00 EUR je Beglaubigung
  • 2,50 EUR je Unterschriftsbeglaubigung

Sie können als Zahlungsweise die Bargeldzahlung oder die bargeldlose Zahlung wählen. 

Zuständige Einrichtungen

Zuständige Kontaktpersonen