BIS: Suche und Detail

Rattenbekämpfung

Kurzbeschreibung

Sie haben einen Rattenbefall im Haus entdeckt? Oder auf einem öffentlichen Gebiet? Je nach Ort des Befalls sind verschiedene Anlaufstellen zuständig.

Beschreibung

Rattenbefall: Privates Grundstück oder Wohnraum

Auf dem eigenen Grundstück dürfen Privatpersonen unter genauer Beachtung der Gebrauchsanweisung und der Vorsichtsmaßnahmen die im Fachhandel erhältlichen zugelassenen Mittel auslegen. Ansonsten wenden Sie sich bei Bedarf bitte an einen Schädlingsbekämpfer.

Als Mieter/in müssen Sie den/die Eigentümer/in am besten schriftlich auffordern, das Problem des Rattenbefalls zu lösen.

Ist die Eigentumspartei nicht bereit sich zu kümmern, können Sie eine schriftliche Beschwerde beim Fachbereich Sicherheit und Ordnung einreichen.

Liegt die Ursache nachweislich bei Dritten, reichen Sie auch hier eine schriftliche Beschwerde beim Fachbereich Sicherheit und Ordnung ein.

 

Rattenbefall auf öffentlichen Grundstücken/öffentlichem Gebiet

Melden Sie sich direkt bei uns oder reichen Sie Ihren Befund unkompliziert auch online ein.

Die Mitteilung kann über das Kontaktformular oder telefonisch erfolgen.

 

§§ 16, 17 Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz - IfSG)

Ratten sind Überträger gefährlicher Infektionskrankheiten. Zwar ist eine komplette Ausrottung der ungeliebten Nager aufgrund ihrer enormen Fruchtbarkeit nicht möglich, doch kann ihr Bestand durch nachhaltige Bekämpfung und eine Reduzierung des Nahrungsangebotes in Grenzen gehalten werden.

Zuständige Einrichtungen

Zuständige Kontaktpersonen