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Pfandleihgewerbe

Kurzbeschreibung

Für eine gewerbsmäßige Tätigkeit als Pfandleiher*in bzw. Pfandvermittler*in ist die Erlaubnis der Gemeinde Hille erforderlich.

Zusätzlich müssen Sie neben der Beantragung der gewerberechtlichen Erlaubnis der zuständigen Behörde den Gewerbebeginn und jeden Wechsel der benutzten Räume anzeigen.

Diese Anträge und Anzeigen können Sie einfach online über das Wirtschafts-Service-Portal.NRW (WSP.NRW) erledigen; Sie finden diese in der Rubrik "Onlinedienstleistungen". 

Beschreibung

Online-Antragstellung

Weiterführende Informationen über das Pfandleihgewerbe finden Sie im Wirtschafts-Service-Portal.NRW. Hier können Sie die folgenden Anträge elektronisch stellen:

Die Erlaubnis kann (auch nachträglich) mit Auflagen verbunden werden, soweit dies zum Schutze der Allgemeinheit oder der Verpfänder und Verpfänderinnen notwendig ist.

Voraussetzung zur Erteilung der Erlaubnis ist, dass Sie die für den Gewerbebetrieb erforderliche persönliche und finanzielle Zuverlässigkeit besitzen und die für den Gewerbebetrieb erforderlichen Mittel oder entsprechende Sicherheiten nachweisen können. Sie haben einen Rechtsanspruch auf Erteilung der beantragten Erlaubnis, sofern kein Versagungsgrund vorliegt.

Gemäß Tarifstelle 12.7.1 der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung NRW (AVerwGebO) erheben die zuständigen Stellen Verwaltungsgebühren nach dem jeweiligen Aufwand im Einzelfall in Höhe von 100,00 bis 1.000,00 Euro für die Bearbeitung von Erlaubnisanträgen nach § 34 Absatz 1 GewO.