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Bewachungsgewerbe

Kurzbeschreibung

Wer gewerbsmäßig Leben oder Eigentum fremder Personen bewachen will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Seit dem 01.08.2017 ist der Kreis Minden-Lübbecke als Kreisordnungsbehörde für die Erlaubniserteilung zuständig.

Beschreibung

Bei juristischen Personen (beispielsweise GmbH, AG) ist die Gesellschaft die Antragstellerin. In diesem Fall ist für jede vertretungsberechtigte Person (beispielsweise Geschäftsführer*in, Vorstandsmitglied) ein Antragsvordruck einzureichen.

Weitere Informationen zum Thema "Bewachungsgewerbe" finden Sie im verlinkten Online-Angebot des Kreises Minden-Lübbecke und im Wirtschafts-Service-Portal.NRW.

Zuständige Einrichtungen

Zuständige Kontaktpersonen